Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2017
1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit der Firma Haus- und Grundbesitzverwaltung
Dorothee Maassen erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren
ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung
des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen
sind ungültig.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und können bis zur
Annahme des Auftragge-bers widerrufen werden. Für die Annahme des
Angebotes eines Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer eine
Frist von 3 Wochen vor. Die Auftragsbestätigung bedarf zu ihrer
Wirk-samkeit der Schriftform.
2. Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen
Bestimmungen des Ver-trages bzw. der Auftragsbestätigung.
3. Arbeitszeit
Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während
der normalen Arbeitsstunden, d.h. montags bis freitags von 08.00 bis
17.00 Uhr erbracht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4. Vergütungen
Die Vergütung ist monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag
eines jeden Monats fällig.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter
Auftrag erteilt wur-de, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung
an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlungen
fällig ist.
Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer
zu benennendes Konto zu erfolgen.
Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn,
der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert und unbestritten.
5. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder
eines seiner gesetzlichen Vertreter oder seines Erfüllungsgehilfen
fahrlässig verursachte Sachschäden wird der Höhe nach
entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtvertrages beschränkt.
Die Deckungs-summe dieses Vertrages beträgt je Versicherungsfall
100.000,00 € pauschal für versicherte Sachschäden.
6. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder wer-den, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige
wirksame Regelung, welche die unwirksame Regelung mit der größtmöglichen
Näherung erreicht.